491.100
CH-BS
§ 24a Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Besitzstand
Schlussbestimmungen
§ 24a Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Besitzstand
1. Bisherigen Stipendienbezügerinnen oder Stipendienbezügern, die durch dieses Gesetz schlechter gestellt würden, wird der Besitzstand gewährleistet.