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491.100 CH-BS

§ 24a Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Besitzstand

Schlussbestimmungen
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§ 24a Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Besitzstand

1. Bisherigen Stipendienbezügerinnen oder Stipendienbezügern, die durch dieses Gesetz schlechter gestellt würden, wird der Besitzstand gewährleistet.

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