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491.100 CH-BS

§ 24 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge

Schlussbestimmungen
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§ 24 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge

1. Mit der Einführung dieses Gesetzes treten alle weiteren mit dem neuen Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen ausser Kraft.

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