491.100
CH-BS
§ 24 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge
Schlussbestimmungen
§ 24 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge
1. Mit der Einführung dieses Gesetzes treten alle weiteren mit dem neuen Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen ausser Kraft.