491.100
CH-BS
§ 22 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Vollziehungsverordnung
Schlussbestimmungen
§ 22 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Vollziehungsverordnung
1. Der Regierungsrat wird die erforderlichen Ausführungsvorschriften auf dem Verordnungswege erlassen.
2. Der Regierungsrat prüft periodisch Berechnungsgrundlagen und Ansätze der Stipendien und passt sie veränderten Verhältnissen an.