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§ 22 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Vollziehungsverordnung

Schlussbestimmungen
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§ 22 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Vollziehungsverordnung

1. Der Regierungsrat wird die erforderlichen Ausführungsvorschriften auf dem Verordnungswege erlassen.

2. Der Regierungsrat prüft periodisch Berechnungsgrundlagen und Ansätze der Stipendien und passt sie veränderten Verhältnissen an.

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