491.100
CH-BS
§ 21 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Rekurs
Organisation und Vollzug
§ 21 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Rekurs
1. Gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen Vollzugsstellen kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Kommission für Ausbildungsbeiträge und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.