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§ 21 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Rekurs

Organisation und Vollzug
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§ 21 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Rekurs

1. Gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen Vollzugsstellen kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Kommission für Ausbildungsbeiträge und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.

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