491.100
CH-BS
§ 20 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Pflichten des Beitragsbezügers
Organisation und Vollzug
§ 20 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Pflichten des Beitragsbezügers
1. Die Beitragsbezügerin oder der Beitragsbezüger ist verpflichtet, der zuständigen Vollzugsstelle unverzüglich von jeder Änderung ihrer oder seiner Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnisse Kenntnis zu geben, die eine Reduktion oder eine gänzliche Einstellung der Beiträge zur Folge haben könnte.
2. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages erlangt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Beitrag zurückzuerstatten. Im Falle der absichtlichen Irreführung der Vollzugsstelle wird die weitere Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verweigert.
3. Die Strafverfolgung aufgrund «besonderer Bestimmungen» des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.