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§ 2 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Stipendien

Allgemeines
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§ 2 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Stipendien

1. Die Stipendien sind unverzinslich und müssen nicht zurückbezahlt werden. Sie können als alleinige Unterstützung, als Ergänzung der von anderer Seite gewährten Ausbildungsbeiträge oder in Verbindung mit Darlehen zugesprochen werden.

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