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491.100 CH-BS

§ 19 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Aufgaben des Amtes für Ausbildungsbeiträge

Organisation und Vollzug
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§ 19 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Aufgaben des Amtes für Ausbildungsbeiträge

1. Das Amt für Ausbildungsbeiträge sorgt in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft, den Rektoraten und anderen Amtsstellen für eine regelmässige Information über die Möglichkeiten, Ausbildungsbeiträge zu erhalten. Es ist Auskunfts- und Beratungsstelle für Stipendienfragen.

2. Das Amt für Ausbildungsbeiträge nimmt die Anmeldungen entgegen und klärt die Anspruchsberechtigung ab. Es setzt nach dem in der Vollziehungsverordnung und durch die Weisungen der Kommission geregelten Verfahren in den ihm durch die Vollziehungsverordnung zum Entscheid zugewiesenen Fällen die Höhe der Beiträge fest.

3. In allen übrigen Fällen stellt das Amt Antrag an die Kommission.

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