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491.100 CH-BS

§ 18 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Beiträge zum Stipendienfonds

Organisation und Vollzug
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§ 18 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Beiträge zum Stipendienfonds

1. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann jährlich Beiträge festsetzen an Stipendienfonds staatlicher oder mit Staatsbeiträgen unterstützter Lehranstalten, die der beruflichen Ausbildung dienen, für die Gewährung von Stipendien in Härtefällen.

2. Die betreffenden Fondsinstanzen haben jährlich dem Amt für Ausbildungsbeiträge nach dessen Weisungen eine Zusammenstellung über die aus diesen Zuschüssen ausgerichteten Stipendien vorzulegen.

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