§ 17 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Aufgaben der Kommission für Ausbildungsbeiträge
§ 17 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Aufgaben der Kommission für Ausbildungsbeiträge
1. Die Kommission überwacht die Tätigkeit des Amtes für Ausbildungsbeiträge und erteilt ihm Weisungen für die Anwendung dieses Gesetzes und der dazugehörenden Vollziehungsverordnung.
2. Sie überprüft diejenigen Gesuche, über welche das Amt aufgrund der Vollziehungsverordnung nicht von sich aus entscheiden kann, und setzt die Höhe der Ausbildungsbeiträge fest.
3. Sie kann Beiträge an die Kosten auswärtiger Ausbildung, die gleichwertig auch im Kanton Basel-Stadt möglich wäre, bewilligen, wenn stichhaltige Gründe dafür vorliegen.
4. In Härtefällen kann die Kommission über eine Erstreckung der Rückzahlungsfrist für Darlehen oder über den Erlass der Darlehensschuld befinden.
5. Die Kommission bemüht sich um die Koordination der verschiedenen Stipendienquellen.