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491.100 CH-BS

§ 14 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Mittel

Organisation und Vollzug
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§ 14 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Mittel

1. Die für die Stipendien erforderlichen Kredite werden in das Ausgaben-Budget des Erziehungsdepartementes eingesetzt.

2. Die Ausbildungsdarlehen werden aus dem von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Kredit gewährt.

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