491.100
CH-BS
§ 14 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Mittel
Organisation und Vollzug
§ 14 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Mittel
1. Die für die Stipendien erforderlichen Kredite werden in das Ausgaben-Budget des Erziehungsdepartementes eingesetzt.
2. Die Ausbildungsdarlehen werden aus dem von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Kredit gewährt.