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491.100 CH-BS

§ 13 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Zuständigkeit

Organisation und Vollzug
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§ 13 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Zuständigkeit

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.

2. Die Ausbildungsbeiträge an Lernende gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung, die ihre Lehre in einem Betrieb absolvieren, sowie an Berufsleute für die Vorbereitung auf eine höhere Berufs- oder Fachprüfung (Meisterprüfung) werden im Rahmen dieses Gesetzes und der dazugehörenden Vollziehungsverordnung ausgerichtet. Das Departement kann diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Regierungsrat an Berufsverbände oder gemeinnützige Organisationen delegieren.

3. Der Regierungsrat regelt die Organisation des Stipendienwesens durch Verordnung.

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