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§ 12 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Aufenthalte und Reisen im In- und Ausland

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§ 12 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Aufenthalte und Reisen im In- und Ausland

1. Für die Kosten von Aufenthalten und Reisen im In- und Ausland, die für die Aus- und Weiterbildung erforderlich sind, können ebenfalls Ausbildungsbeiträge gewährt werden.

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