491.100
CH-BS
§ 12 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Aufenthalte und Reisen im In- und Ausland
Umfang der Beitragsleistung
§ 12 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Aufenthalte und Reisen im In- und Ausland
1. Für die Kosten von Aufenthalten und Reisen im In- und Ausland, die für die Aus- und Weiterbildung erforderlich sind, können ebenfalls Ausbildungsbeiträge gewährt werden.