491.100
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Dauer der Gewährung
Umfang der Beitragsleistung
§ 10 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Dauer der Gewährung
1. Stipendien und Darlehen werden in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt.