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491.100 CH-BS

§ 10 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Dauer der Gewährung

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§ 10 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Dauer der Gewährung

1. Stipendien und Darlehen werden in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt.

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