491.100
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Grundsatz
Allgemeines
§ 1 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Grundsatz
1. Der Kanton Basel-Stadt gewährt aufgrund und im Rahmen dieses Gesetzes Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können.