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§ 1 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge - Grundsatz

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§ 1 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge · Grundsatz

1. Der Kanton Basel-Stadt gewährt aufgrund und im Rahmen dieses Gesetzes Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können.

Grundsatz § 2 Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge →

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