460.220
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Prüfungsfächer
§ 9 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Prüfungsfächer
1. Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer
a) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Englisch;
4. Geschichte;
5. Latein.
b) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Englisch;
4. Geschichte;
5. Mathematik.
c) an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung
1. Deutsch;
2. Englisch-Französisch;
3. Mathematik;
4. Biologie;
5. Physik-Chemie.
2. Physik-Chemie und Englisch-Französisch gelten je als ein Prüfungsfach.