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§ 9 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Prüfungsfächer

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§ 9 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Prüfungsfächer

1. Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer

a) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein

1. Deutsch;

2. Französisch;

3. Englisch;

4. Geschichte;

5. Latein.

b) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik

1. Deutsch;

2. Französisch;

3. Englisch;

4. Geschichte;

5. Mathematik.

c) an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung

1. Deutsch;

2. Englisch-Französisch;

3. Mathematik;

4. Biologie;

5. Physik-Chemie.

2. Physik-Chemie und Englisch-Französisch gelten je als ein Prüfungsfach.

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