460.220
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Prüfungsvorbereitung und Notensetzung
§ 8 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Prüfungsvorbereitung und Notensetzung
1. Die Examinatorinnen und Examinatoren bereinigen zusammen mit den Expertinnen und Experten die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Arbeiten, legen gemeinsam die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen fest und validieren diese gemäss § 17 dieser Verordnung. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungsleitung.