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460.220 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Expertinnen und Experten

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§ 7 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Expertinnen und Experten

1. Die Expertinnen und Experten werden durch die Prüfungsleitung bestimmt.

2. Die Expertinnen und Experten nehmen Einblick in die Aufgabenstellungen sowie in die schriftlichen Arbeiten. Sie sind an den mündlichen Prüfungen anwesend und protokollieren den Prüfungsverlauf.

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