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CH-BS
§ 6 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Examinatorinnen und Examinatoren
§ 6 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Examinatorinnen und Examinatoren
1. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen der Prüfungsfächer in der obersten Klasse.
2. Entsprechen diese Lehrpersonen nicht der Bestimmung von § 5 der Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) vom 28. März 2000, hat die Prüfungsleitung vor Beginn des letzten Jahreskurses der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ein Gesuch um Erteilung einer Prüfungserlaubnis einzureichen.