460.220
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Maturitätsprogramm
§ 5 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Maturitätsprogramm
1. Der Prüfungsleitung obliegt die Verantwortung für das Maturitätsprogramm. Sie überprüft insbesondere, ob die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten die Voraussetzungen nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung erfüllen.