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§ 5 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Maturitätsprogramm

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§ 5 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Maturitätsprogramm

1. Der Prüfungsleitung obliegt die Verantwortung für das Maturitätsprogramm. Sie überprüft insbesondere, ob die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten die Voraussetzungen nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung erfüllen.

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