460.220
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Prüfungsleitung
§ 4 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Prüfungsleitung
1. Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Sie oder er ist für die Durchführung der Maturitätsprüfungen zuständig und teilt mit, ob der Maturitätsausweis erteilt oder verweigert wird.
2. Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Maturitätsprüfungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.