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460.220 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Zulassung

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§ 3 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Zulassung

1. Zu den Maturitätsprüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die den Unterricht während der letzten zwei Jahre des Hauptkurses regelmässig besucht haben.

2. Die Prüfungsleitung entscheidet über begründete Ausnahmen hinsichtlich der Bedingung, den Unterricht der letzten beiden Jahre vor der Maturität besucht zu haben.

3. Wer in Anwendung von Abs. 1 nicht zu den Maturitätsprüfungen zugelassen wurde, wird nach der Wiederholung des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen.

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