460.220
CH-BS
§ 26 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Schlussbestimmung
§ 26 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Schlussbestimmung
1. Durch diese Verordnung wird die Ordnung für die Reifeprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige vom 10. September 1975 aufgehoben.
2. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.