460.220
CH-BS
§ 25 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Übergangsbestimmung
§ 25 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Übergangsbestimmung
1. Für alle Kursteilnehmenden, welche den Kurs vor Wirksamwerden der neuen Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige begonnen haben, gilt die Ordnung für die Reifeprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige vom 10. September 1975 weiterhin.