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§ 24 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Maturitätszeugnisse

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§ 24 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Maturitätszeugnisse

1. Die Maturitätszeugnisse sollen enthalten

a) die Aufschrift «Kanton Basel-Stadt»;

b) die Bezeichnung «Maturitätskurse für Berufstätige»;

c) den Namen, Vornamen, Bürgerort und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

d) die Angabe der Zeit, während welcher die Inhaberin oder der Inhaber des Zeugnisses die Kurse regelmässig besucht hat, mit dem Datum des Eintritts und des Austritts;

e) die Abteilung und die Maturitätsnoten;

f) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartements und der Schulleiterin oder des Schulleiters.

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