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CH-BS
§ 24 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Maturitätszeugnisse
§ 24 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Maturitätszeugnisse
1. Die Maturitätszeugnisse sollen enthalten
a) die Aufschrift «Kanton Basel-Stadt»;
b) die Bezeichnung «Maturitätskurse für Berufstätige»;
c) den Namen, Vornamen, Bürgerort und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
d) die Angabe der Zeit, während welcher die Inhaberin oder der Inhaber des Zeugnisses die Kurse regelmässig besucht hat, mit dem Datum des Eintritts und des Austritts;
e) die Abteilung und die Maturitätsnoten;
f) die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartements und der Schulleiterin oder des Schulleiters.