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§ 23 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Rechtsmittel

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§ 23 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Maturitätsprüfungskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

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