460.220
CH-BS
§ 23 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Rechtsmittel
§ 23 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Maturitätsprüfungskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.