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460.220 CH-BS

§ 22 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Prüfungswiederholung

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§ 22 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Prüfungswiederholung

1. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, welche beziehungsweise welcher die Prüfung nicht bestanden hat, hat folgende Möglichkeiten, die Prüfung zu wiederholen

a) Vollständige Wiederholung der Prüfung anlässlich der nächstfolgenden Prüfungssession. Bedingung für eine erneute Zulassung zur Maturitätsprüfung ist der reguläre Besuch des letzten Kursjahres des Maturitätskurses, der dem Kurs, in dem die Prüfung nicht bestanden wurde, folgt.

b) Wurde die Maturitätsprüfung aufgrund einer einzigen Prüfungsnote nicht bestanden, so kann die Prüfung in diesem Fach entweder

ba) anlässlich der Maturitätsprüfung des unmittelbar folgenden Kurses wiederholt werden. Bedingung für eine erneute Zulassung zu dieser Maturitätsprüfung ist der reguläre Besuch des letzten Kursjahres dieses Faches im entsprechenden Kurs; oder

bb) * ...

2. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

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