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§ 21 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen

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§ 21 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen

1. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Kandidatin oder eines Kandidaten von den Maturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen.

2. Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat aus gesundheitlichen Gründen an einer Maturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

3. Der Maturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Begründung einer Maturitätsprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Maturitätsprüfung zurücktritt.

4. Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

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