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460.220 CH-BS

§ 20 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

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§ 20 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann zu Massnahmen bis zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses führen.

2. Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Maturitätszeugnisses entscheidet die Prüfungsleitung.

3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, denen aus in Abs. 1 genannten Gründen das Maturitätszeugnis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Kursjahres zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.

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