460.220
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Maturitätsausweise
§ 2 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Maturitätsausweise
1. Die MfB stellen aufgrund hauseigener Prüfungen kantonale Maturitätsausweise aus, die unter Beachtung der von der Universität erlassenen besonderen Bestimmungen zur Zulassung zu bestimmten Studiengängen an der Universität Basel berechtigen.