460.220
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Bestehensnorm
§ 19 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Bestehensnorm
1. Die Maturität ist bestanden, wenn
- der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer mindestens 4,0 beträgt,
- höchstens einmal die Note 3 erreicht wird,
- keine Note unter 3 liegt.