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460.220 CH-BS

§ 19 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Bestehensnorm

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§ 19 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Bestehensnorm

1. Die Maturität ist bestanden, wenn

- der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer mindestens 4,0 beträgt,

- höchstens einmal die Note 3 erreicht wird,

- keine Note unter 3 liegt.

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