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§ 18 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Maturitätsprüfungskonferenz

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§ 18 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Maturitätsprüfungskonferenz

1. An der Maturitätsprüfungskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt, deren Bestehen der Maturität in Frage gestellt ist.

2. An der Maturitätsprüfungskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung mindestens die an den entsprechenden Prüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten und eine Vertretung der Aufsichtskommission der Schule teil.

3. An der Maturitätsprüfungskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Schülerinnen und Schüler noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.

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