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§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Validierung der Maturitätsnoten

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§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Validierung der Maturitätsnoten

1. Die Maturitätsnoten werden vorbehaltlich dem Vorgehen gemäss § 18 dieser Verordnung durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten validiert.

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