460.220
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Validierung der Maturitätsnoten
§ 17 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Validierung der Maturitätsnoten
1. Die Maturitätsnoten werden vorbehaltlich dem Vorgehen gemäss § 18 dieser Verordnung durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten validiert.