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460.220 CH-BS

§ 16 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige

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§ 16 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige

1. Die Maturitätsnote in Physik-Chemie wird aus den beiden Maturitätsnoten in Physik und Chemie, die Maturitätsnote Englisch-Französisch aus den beiden Maturitätsnoten in Englisch und Französisch durch Rundung des arithmetischen Mittels auf die nähere halbe Zahl gebildet.

2. Liegt das arithmetische Mittel in der Mitte zweier halber Zahlen, so ist auf die nächste halbe Zahl aufzurunden.

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