460.220
CH-BS
§ 15 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Maturitätsnoten
§ 15 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Maturitätsnoten
1. Die Maturitätsnoten errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote des betreffenden Faches.
2. Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der letzten beiden Semester des betreffenden Faches.
3. Die Prüfungsnote ist die Note der mündlichen Prüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
4. Ergibt die Berechnung der Maturitätsnote ein arithmetisches Mittel von 0,25 bzw. 0,75, wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.