460.220
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Leistungsbewertung
§ 14 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Leistungsbewertung
1. Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.