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§ 14 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Leistungsbewertung

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§ 14 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Leistungsbewertung

1. Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.

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