Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
460.220 CH-BS

§ 13 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Mündliche Prüfung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Mündliche Prüfung

1. Mündlich wird in den in § 9 erwähnten Fächern geprüft.

2. Die mündliche Prüfung in Chemie findet am Schluss des Kursjahres statt, in dem der Chemieunterricht erteilt worden ist.

3. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat wird pro Fach mindestens 15 Minuten geprüft. Dies gilt auch für die Doppelfächer Englisch-Französisch und Physik-Chemie.

4. ...

← § 12 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige Gegenstand § 14 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →