460.220
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Mündliche Prüfung
§ 13 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Mündliche Prüfung
1. Mündlich wird in den in § 9 erwähnten Fächern geprüft.
2. Die mündliche Prüfung in Chemie findet am Schluss des Kursjahres statt, in dem der Chemieunterricht erteilt worden ist.
3. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat wird pro Fach mindestens 15 Minuten geprüft. Dies gilt auch für die Doppelfächer Englisch-Französisch und Physik-Chemie.
4. ...