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§ 12 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Schriftliche Prüfung

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§ 12 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Schriftliche Prüfung

1. Schriftlich wird geprüft

a) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein

1. Deutsch;

2. Französisch;

3. Latein;

4. Englisch.

b) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik

1. Deutsch;

2. Französisch;

3. Englisch;

4. Mathematik.

c) an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung

1. Deutsch;

2. Englisch oder Französisch;

3. Mathematik;

4. Biologie.

2. Für die schriftlichen Arbeiten wird eine Zeit von drei Stunden eingeräumt.

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