460.220
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Schriftliche Prüfung
§ 12 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Schriftliche Prüfung
1. Schriftlich wird geprüft
a) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Latein
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Latein;
4. Englisch.
b) an der Abteilung sprachlich-historischer Richtung mit Mathematik
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Englisch;
4. Mathematik.
c) an der Abteilung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung
1. Deutsch;
2. Englisch oder Französisch;
3. Mathematik;
4. Biologie.
2. Für die schriftlichen Arbeiten wird eine Zeit von drei Stunden eingeräumt.