460.220
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Prüfungsart
§ 11 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Prüfungsart
1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.