460.220
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Prüfungsinhalte
§ 10 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Prüfungsinhalte
1. Die Prüfungsinhalte orientieren sich am Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt.