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460.220 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Gegenstand

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§ 1 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Maturitätsprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige (MfB), die unter der Oberaufsicht der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung durchgeführt werden.

Gegenstand § 2 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige →

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