460.220
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige - Gegenstand
§ 1 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Maturitätskurse für Berufstätige · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Maturitätsprüfungen an den Maturitätskursen für Berufstätige (MfB), die unter der Oberaufsicht der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung durchgeführt werden.