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460.210 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Schulgeld

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§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Schulgeld

1. Für Kursteilnehmende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird zusätzlich zum Kursgeld gemäss der Schulgeldverordnung und dem Regionalen Schulabkommen ein Schulgeld erhoben.

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