460.210
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Schulgeld
§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Schulgeld
1. Für Kursteilnehmende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird zusätzlich zum Kursgeld gemäss der Schulgeldverordnung und dem Regionalen Schulabkommen ein Schulgeld erhoben.