Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
460.210 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Rückerstattung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Rückerstattung

1. Bei Austritten sind die Stichtage 31. Januar und 31. August massgebend für die Erhebung des Kursgeldes. Bezahltes Kursgeld wird nicht zurückerstattet.

← § 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige Geltungsbereich § 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →