460.210
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Rückerstattung
§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Rückerstattung
1. Bei Austritten sind die Stichtage 31. Januar und 31. August massgebend für die Erhebung des Kursgeldes. Bezahltes Kursgeld wird nicht zurückerstattet.