460.210
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Teilerlass
§ 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Teilerlass
1. In Härtefällen kann das Kursgeld für Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt auf schriftliches und begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.