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§ 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Teilerlass

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§ 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Teilerlass

1. In Härtefällen kann das Kursgeld für Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt auf schriftliches und begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.

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