460.210
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Zahlungstermin
§ 5 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Zahlungstermin
1. Das Kursgeld wird semesterweise erhoben.
2. Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen. Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. Januar und der 31. August.
3. Das Kursgeld kann in zwei Raten oder semesterweise beglichen werden.