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460.210 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Kursgeld

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§ 4 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Kursgeld

1. Das Kursgeld beträgt pro Semester CHF 800.

2. Für Kursteilnehmende, die während eines Semesters in den Bildungsgang eintreten, wird das Kursgeld pro rata temporis erhoben.

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