460.210
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige - Kursgeld
§ 4 Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige · Kursgeld
1. Das Kursgeld beträgt pro Semester CHF 800.
2. Für Kursteilnehmende, die während eines Semesters in den Bildungsgang eintreten, wird das Kursgeld pro rata temporis erhoben.