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Geltungsbereich

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige.

1. Die Definition des Wohnsitzes im Sinne dieser Verordnung richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2009).

1. Die Einschreibegebühr beträgt CHF 200.

2. Die Einschreibegebühr ist mit Einreichung der Anmeldung fällig.

3. Die Einschreibegebühr wird in keinem Fall zurückerstattet.

1. Das Kursgeld beträgt pro Semester CHF 800.

2. Für Kursteilnehmende, die während eines Semesters in den Bildungsgang eintreten, wird das Kursgeld pro rata temporis erhoben.

1. Das Kursgeld wird semesterweise erhoben.

2. Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen. Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. Januar und der 31. August.

3. Das Kursgeld kann in zwei Raten oder semesterweise beglichen werden.

1. In Härtefällen kann das Kursgeld für Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt auf schriftliches und begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.

1. Bei Austritten sind die Stichtage 31. Januar und 31. August massgebend für die Erhebung des Kursgeldes. Bezahltes Kursgeld wird nicht zurückerstattet.

1. Für Kursteilnehmende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird zusätzlich zum Kursgeld gemäss der Schulgeldverordnung und dem Regionalen Schulabkommen ein Schulgeld erhoben.

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