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460.200 CH-BS

§ 9 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Promotion

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§ 9 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Promotion

1. Die Kursteilnehmenden werden am Ende eines Semesters definitiv befördert, wenn der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Fächer mindestens 4,0 beträgt.

2. Über die Beförderung entscheidet die Konferenz der im entsprechenden Kurs unterrichtenden Lehrpersonen aufgrund der von den Fachlehrpersonen eingereichten Fachnoten.

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