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§ 8 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Zeugnisse

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§ 8 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Zeugnisse

1. Die Kursteilnehmenden erhalten am Ende jedes Semesters Zeugnisse, die Auskunft über ihre Leistungen erteilen. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.

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