460.200
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Zeugnisse
§ 8 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Zeugnisse
1. Die Kursteilnehmenden erhalten am Ende jedes Semesters Zeugnisse, die Auskunft über ihre Leistungen erteilen. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die besten, 1 die geringsten Leistungen bezeichnet.