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460.200 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Fraktionierung

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§ 7 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Fraktionierung

1. Es ist den Kursteilnehmenden erlaubt, die Maturitätskurse in zwei Teile fraktioniert abzuschliessen.

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