§ 3 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige - Aufnahmebedingungen
§ 3 Verordnung über die Maturitätskurse für Berufstätige · Aufnahmebedingungen
1. In die MfB aufgenommen werden kann, wer bei Kurseintritt das 18. Altersjahr vollendet hat und
a) über ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 5,3 oder
b) über ein Berufsmaturitätszeugnis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,8 oder
c) über einen Fachmittelschulausweis mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,8 verfügt oder
d) keine der Bedingungen gem. lit. a-c erfüllt, jedoch eine mindestens zweijährige Arbeitspraxis mit gutem Arbeitszeugnis vorweisen kann und
e) eine Eignungsabklärung in Form eines Aufnahmegesprächs erfolgreich absolviert hat.
2. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3. Während des Kurses ist die Ausübung einer Berufstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% verlangt. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.